3.4 Zum Vermögensertrag im Sinn von Art. 66 Abs. 1 StG gehören die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens (Art. 66 Abs. 2 StG). Vom Vermögensertrag werden die Kosten der Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt und -verwaltung sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen (Art. 66 Abs. 3 StG).