3.2 Der Rekurrent beantragt, das Wertschriftenvermögen (Ziffer 3.0 der Details zum Einspracheentscheid, pag. 103; vgl. auch pag. 81) um CHF 255'000.-- herabzusetzen. Wegen der Begrenzung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG (sog. Vermögenssteuerbremse) bleibt fraglich, ob sich aufgrund dieses Rechtsbegehrens überhaupt eine geringere Steuerbelastung ergeben würde, der Rekurrent mithin beschwert ist. Bevor dies geprüft werden kann, ist an dieser Stelle etwas vertiefter auf die im Sachverhalt geschilderte Vermögenssituation des Rekurrenten einzugehen (vgl. Bst. A).