2. Die Befugnis zur Rekurserhebung richtet sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 151 StG ist rekursbefugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer), durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer; vgl. dazu etwa VGE 100 2023 12 vom 27.6.2023, E. 1.2).