Vorliegend habe der Rekurrent aber keinen Nachweis über eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Begünstigten und ein dadurch entstehendes Verlustrisiko eingereicht. Zudem sei das zusätzlich gewährte Darlehen von den Begünstigten um CHF 6'500.-- (von CHF 50'000.-- auf CHF 43'500.--) amortisiert worden. Der Nachweis der Gefährdung der Rückzahlung der CHF 255'000.-- sei dadurch nicht erbracht und die Forderung könne folglich nicht abgeschrieben werden. Deshalb sei diese Forderung zu Recht als Vermögen besteuert worden. Sollte doch ein Forderungsverzicht vorliegen, würde der Betrag nicht mehr der Vermögenssteuer, sondern der Schenkungssteuer unterliegen.