Wenn es als besonders unsicher erscheine, dass ein Rechtsanspruch erfüllt werde und dadurch die Rückzahlung einer Forderung gefährdet sei, werde ausnahmsweise von einer Besteuerung (teils oder ganz) abgesehen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig sei und davon ausgegangen werden könne, dass auch in Zukunft die Forderung ganz oder teilweise nicht zurückbezahlt werde. Vorliegend habe der Rekurrent aber keinen Nachweis über eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Begünstigten und ein dadurch entstehendes Verlustrisiko eingereicht.