I. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Da der Rekurrent mehrfach bestätigt habe, dass er keinen Schenkungswillen habe und die Forderung insofern nicht erlassen worden sei, handle es sich um eine der Vermögenssteuer unterliegende Forderung. Wenn es als besonders unsicher erscheine, dass ein Rechtsanspruch erfüllt werde und dadurch die Rückzahlung einer Forderung gefährdet sei, werde ausnahmsweise von einer Besteuerung (teils oder ganz) abgesehen.