Darauf antwortete der Rekurrent am 11. April 2023, dass er das Geld nicht ausgeliehen und auch nicht geschenkt, sondern investiert habe. Insofern bestünde keine Rückzahlungspflicht. Die Situation sei vergleichbar, wie wenn er in CS-Aktien investiert hätte (pag. 94 f.). Am 4. Mai 2023 kündigte die Steuerverwaltung an, dass aufgrund der Ausführungen des Rekurrenten davon auszugehen sei, dass die Begünstigten ihm nichts mehr schulden würden, womit das Darlehen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliege. Stattdessen werde die Schenkung dem zuständigen Amt gemeldet (pag.