E. Die Steuerverwaltung wies den Rekurrenten am 31. März 2023 darauf hin, dass das gewährte Darlehen so lange aktiv bleibe, bis dieses zurückbezahlt werde. Dies trotz des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs des Hauses in H.________ durch die Begünstigten. Die Rückzahlung des Darlehens (bzw. der "Investition") könne nur entfallen, wenn der Gläubiger insolvent sei (wobei diesfalls ein Verlustschein oder ein Nachweis der Zahlungsunfähigkeit eingereicht werden müsse) oder wenn mittels Schenkung auf die Rückzahlung verzichtet werde (pag. 92 f.). Darauf antwortete der Rekurrent am 11. April 2023, dass er das Geld nicht ausgeliehen und auch nicht geschenkt, sondern investiert habe.