D. Dagegen erhob der Rekurrent am 3. März 2023 Einsprache (pag. 89 f.) mit dem sinngemässen Antrag, den Verlust bei der Festlegung des steuerbaren Vermögens zu berücksichtigen bzw. den Betrag von CHF 255'000.-- nicht aufzurechnen. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen brachte der Rekurrent vor, dass er stiller Teilhaber der Liegenschaft in H.________ gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wie er seine "Investition" sonst hätte deklarieren sollen. Er habe nichts falsch machen wollen.