100 23 407 Gemeinde: G.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 6.3.2024 RNA/NZB/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 6. März 2024 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern 2021 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) überliess seiner Nichte B.________ (Begünstigte) und deren Ehemann C.________ (Begünstigter) insgesamt CHF 260'000.-- (in mehreren Tranchen ausbe- zahlt in den Jahren 2010-2012; vgl. nicht nummerierte Beilagen zur Eingabe vom 15.11.2023), damit diese das Elternhaus des Begünstigten in H.________ übernehmen konnten, da die von der E.________ (Bank) gewährte Hypothek nicht zur vollständigen Finanzierung der Hausüber- nahme ausreichte. Die Bank erachtete, nach Darstellung des Rekurrenten, die Hypothek für die Begünstigten nur als finanzierbar, soweit keine weiteren Zins- bzw. Amortisationsverpflichtun- gen bestanden. Deshalb zahlte der Rekurrent die CHF 260'000.-- ohne schriftliche Vertragsab- rede oder Sicherheiten (vgl. Akten der Steuerverwaltung, pag. 89 und pag. 98). Er erachtete die Zahlung als "Investition" in das Haus in H.________ (pag. 94). Die Begünstigten planten, zunächst die Hypothek der Bank abzuzahlen (dafür waren 25 Jahre vorgesehen) und ansch- liessend die "Investition" von CHF 260'000.-- des Rekurrenten zurückzukaufen (vgl. Schreiben der Begünstigten vom 11.11.2023, nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 15.11.2023). Per 28. Mai 2014 erhöhte der Rekurrent die auf seiner Liegenschaft lastende Hypothek bei der F.________ um CHF 250'000.-- (gemäss eigenen Angaben für die Finanzierung seiner "Investi- tion" von CHF 260'000.--; vgl. zur Hypothek-Erhöhung und den Geldübertragungen die nicht nummerierten Beilagen zur Eingabe vom 15.11.2023). Die Begünstigten bezahlten dem Rekur- renten die durch die zusätzlich aufgenommene Hypothek anfallenden Hypothekarzinsen. Aus den Akten ergibt sich bezüglich dieser Hypothek, dass ohne anderslautende Vereinbarung die Festzinshypothek ab dem 1. April 2016 mit dem dannzumal für Neuhypotheken mit variablem Zinssatz geltenden Zinskonditionen weitergeführt werde (vgl. Kreditvertrag Hypothek vom 26.4.2014, nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 15.11.2023). In der Folge mussten die Begünstigten das übernommene Haus in H.________ im Jahr 2021 verkaufen, wobei mit dem erzielten Verkaufspreis lediglich die Hypothek bei ihrer Bank abbe- zahlt werden konnte. Für die Rückzahlung des vom Rekurrenten gewährten und in seiner Steu- ererklärung 2020 deklarierten Restguthabens der "Investition" in Höhe von CHF 255'000.-- (vgl. pag. 31; die Amortisation von CHF 5'000.-- wurde offenbar vor dem 31.12.2020 vorge- nommen, wann genau geht aus den Akten nicht hervor) reichte der Verkaufserlös nicht aus. Der Rekurrent deklarierte in seiner Steuererklärung 2020 ein weiteres Guthaben gegenüber den Begünstigten in Höhe von CHF 50'000.-- (pag. 31). Dieses Guthaben wurde im Jahr 2021 um CHF 6'500.-- auf CHF 43'500.-- reduziert und der Rekurrent hat angegeben, dass er auf diesem Guthaben einen Bruttoertrag von CHF 500.-- erzielt hat (pag. 76). Der Rekurrent führt aus, dass es sich dabei um ein "echtes Darlehen" handle, welches den Begünstigten gedient habe, deren Lebensunterhalt zu decken und Schulden bei Dritten zurückzuzahlen. Sie hätten vereinbart, -2- dass die Begünstigten bezüglich diesem Darlehen so viel zurückbezahlten, wie es ihr Monats- budget jeweils zulasse (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 12.12.2023). In den Akten ist kein schriftlicher Vertrag zu diesem Darlehen zu finden. B. Seiner Steuererklärung 2021 legte der Rekurrent eine kurze Erklärung bei (Schreiben vom 14.7.2022, pag. 75 f.), in welcher er die soeben dargestellte Ausgangslage im Wesentli- chen schildert und ausführt, dass er aufgrund dieser Umstände sein Restguthaben aus der "Investition" (in diesem Schreiben noch als "Bürgschaft" bezeichnet) von ursprünglich CHF 260'000.-- in der Steuererklärung 2021 auf CHF 0.-- herabgesetzt habe (vgl. pag. 76). C. Mit Veranlagungsverfügung vom 9. Februar 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten abweichend von dessen Selbst- deklaration mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'488'971.--, wobei sie die CHF 255'000.-- im Vermögen aufrechnete (pag. 81). D. Dagegen erhob der Rekurrent am 3. März 2023 Einsprache (pag. 89 f.) mit dem sinn- gemässen Antrag, den Verlust bei der Festlegung des steuerbaren Vermögens zu berücksichti- gen bzw. den Betrag von CHF 255'000.-- nicht aufzurechnen. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen brachte der Rekurrent vor, dass er stiller Teilhaber der Liegenschaft in H.________ gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wie er seine "Investition" sonst hätte deklarie- ren sollen. Er habe nichts falsch machen wollen. E. Die Steuerverwaltung wies den Rekurrenten am 31. März 2023 darauf hin, dass das ge- währte Darlehen so lange aktiv bleibe, bis dieses zurückbezahlt werde. Dies trotz des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs des Hauses in H.________ durch die Begünstigten. Die Rückzahlung des Darlehens (bzw. der "Investition") könne nur entfallen, wenn der Gläubiger insolvent sei (wobei diesfalls ein Verlustschein oder ein Nachweis der Zahlungsunfähigkeit ein- gereicht werden müsse) oder wenn mittels Schenkung auf die Rückzahlung verzichtet werde (pag. 92 f.). Darauf antwortete der Rekurrent am 11. April 2023, dass er das Geld nicht aus- geliehen und auch nicht geschenkt, sondern investiert habe. Insofern bestünde keine Rückzah- lungspflicht. Die Situation sei vergleichbar, wie wenn er in CS-Aktien investiert hätte (pag. 94 f.). Am 4. Mai 2023 kündigte die Steuerverwaltung an, dass aufgrund der Ausführungen des Rekur- renten davon auszugehen sei, dass die Begünstigten ihm nichts mehr schulden würden, womit das Darlehen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliege. Stattdessen werde die Schenkung dem zuständigen Amt gemeldet (pag. 96 f.). Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 und vom 20. Juli 2023 stellte der Rekurrent erneut klar, dass die Begünstigten nie seine Schuldner gewesen seien (sie hätten dies in ihrer Steuererklärung auch nie geltend gemacht) und keine Schenkung vorliege, da er eine "Investition" getätigt habe (pag. 98 f. und pag. 100). -3- F. Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2023 hielt die Steuerverwaltung an ihrer am 17. Mai 2023 mitgeteilten Auffassung fest, wonach die CHF 255'000.-- ein Darlehensguthaben darstellten, welches der Vermögenssteuer unterläge (pag. 109 ff. und pag. 99; eine Schen- kungsmeldung beim zuständigen Amt ist nicht erfolgt). G. Am 6. Oktober 2023 hat der Rekurrent Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt sinngemäss, den Verlust bei der Festlegung des steuerbaren Vermögens zu berücksichtigen bzw. die Summe von CHF 255'000.-- nicht im Vermögen aufzurechnen, wobei er keine weiteren Argumente vor- gebracht oder zusätzliche Unterlagen eingereicht hat. H. Der Aufforderung der Steuerrekurskommission mit Eingangsbestätigung vom 9. Oktober 2023 zur Einreichung weiterer Unterlagen ist der Rekurrent am 15. November 2023 nachge- kommen. Er hat dabei ein Bestätigungsschreiben der Begünstigten vom 11. November 2023, deren Hypothekarvertrag mit der Bank, Nachweise der vorzeitigen Rückzahlung ihrer Hypothek, Nachweise zur gebundenen Vorsorge der Begünstigten, eigene Überweisungsnachweise und Unterlagen hinsichtlich seiner Hypothek bei der F.________ eingereicht. In ihrem Schreiben vom 11. November 2023 bestätigen die Begünstigten im Wesentlichen den vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt, wobei sie noch etwas ausführlicher auf ihre persönliche Situation eingehen. I. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Da der Rekurrent mehrfach bestätigt habe, dass er kei- nen Schenkungswillen habe und die Forderung insofern nicht erlassen worden sei, handle es sich um eine der Vermögenssteuer unterliegende Forderung. Wenn es als besonders unsicher erscheine, dass ein Rechtsanspruch erfüllt werde und dadurch die Rückzahlung einer Forde- rung gefährdet sei, werde ausnahmsweise von einer Besteuerung (teils oder ganz) abgesehen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig sei und davon ausgegan- gen werden könne, dass auch in Zukunft die Forderung ganz oder teilweise nicht zurückbezahlt werde. Vorliegend habe der Rekurrent aber keinen Nachweis über eine allfällige Zahlungsun- fähigkeit der Begünstigten und ein dadurch entstehendes Verlustrisiko eingereicht. Zudem sei das zusätzlich gewährte Darlehen von den Begünstigten um CHF 6'500.-- (von CHF 50'000.-- auf CHF 43'500.--) amortisiert worden. Der Nachweis der Gefährdung der Rückzahlung der CHF 255'000.-- sei dadurch nicht erbracht und die Forderung könne folglich nicht abgeschrie- ben werden. Deshalb sei diese Forderung zu Recht als Vermögen besteuert worden. Sollte doch ein Forderungsverzicht vorliegen, würde der Betrag nicht mehr der Vermögenssteuer, sondern der Schenkungssteuer unterliegen. -4- J. Der Rekurrent hat am 12. Dezember 2023 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und erneut festgehalten, dass eine "Investition" und weder eine Schenkung noch ein Darlehen vorlägen Mit seiner Deklaration habe niemand profitiert. Die Steuerverwal- tung verlange, dass er einen Verlustschein beibringen müsse. Es sei aber unverantwortbar, eine junge Familie zu betreiben, um einen solchen Verlustschein zu erhalten. Zudem sei frag- lich, warum er betreiben solle, wenn schon im Voraus ersichtlich sei, dass die Summe nie zurückbezahlt werden könne (insbesondere sei kein Erbanfall zu erwarten). Im Übrigen hätten auch die Begünstigten in ihrem Schreiben (vgl. Bst. H) ausgeführt, dass sie nicht in der Lage seien, die Summe zurückzuzahlen. Rückblickend betrachtet wisse er jedenfalls, dass er eine falsche "Investition" gemacht habe, die er mit dem heutigen Wissen nicht so gemacht hätte und die er nun verloren habe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. 2. Die Befugnis zur Rekurserhebung richtet sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraus- setzungen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 151 StG ist rekursbefugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (for- melle Beschwer), durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer; vgl. dazu etwa VGE 100 2023 12 vom 27.6.2023, E. 1.2). 3. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und insofern formell beschwert. 3.1 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuer- -5- belastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherver- anlagung gesamthaft als günstiger erweist, namentlich im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens. Ebenso fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die gestellten Anträge nicht erkennbar auf eine Abänderung der Steuerfaktoren abzielen und das Rechtsmittel letztlich auf eine blosse Über- prüfung der Entscheidgründe hinausläuft (VGE 100 2016 214/215 vom 1.12.2017, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer 2C_1000/2021 vom 29.12.2022, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der Rekurrent beantragt, das Wertschriftenvermögen (Ziffer 3.0 der Details zum Einspra- cheentscheid, pag. 103; vgl. auch pag. 81) um CHF 255'000.-- herabzusetzen. Wegen der Be- grenzung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG (sog. Vermögenssteuerbremse) bleibt fraglich, ob sich aufgrund dieses Rechtsbegehrens überhaupt eine geringere Steuerbelastung ergeben würde, der Rekurrent mithin beschwert ist. Bevor dies geprüft werden kann, ist an dieser Stelle etwas vertiefter auf die im Sachverhalt geschilderte Vermögenssituation des Rekurrenten ein- zugehen (vgl. Bst. A). -6- Konkret ergibt sich aus dem Einspracheentscheid (ergänzt mit Angaben aus der Steuerer- klärung sowie der Veranlagungsverfügung [pag. 103, pag. 81, pag. 76 und pag. 55]) im Wesent- lichen folgendes Bild: Daten gemäss Steuererklärung Ergebnis Ziffer Bezeichnung CHF Korrekturen CHF Vermögenswerte 3.0 Diverse Bankkonti ________ Diverse Anteilsscheine ________ C.________, H.________ (1) 0 D.________ ________ C.________, H.________ (2) 0 C.________, H.________ (3) 43'500 Steuerverzeichnis der Bank ________ Total Wertschriften netto 1'172'498 255'000 1'427'498 7.0 G.________, diverse Grundstücke Amtlicher Wert ________ ________ Total Vermögen ________ ________ Abzüge 4.3 F.________, ________ (StWE G.________) ________ Diverse andere ________ Total Schulden ________ ________ Total Abzüge ________ ________ Steuerbares Vermögen 1'233'971 1'488'971 3.2.1 In Formular 4, konkret unter 4.3. (Schulden und Schuldzinsen), deklarierte der Rekurrent seine Hypotheken bei der F.________ von gesamthaft CHF ________ per 31. Dezember 2021 (pag. 55). Darin enthalten sind die im Jahr 2014 zusätzlich aufgenommenen CHF 250'000.-- (vgl. Bst. A) abzüglich der bis zum 31. Dezember 2021 geleisteten Amortisationen (gemäss dem Kreditvertrag Hypothek vom 26.4.2014 [nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 15.11.2023] waren hinsichtlich dieser Festzinshypothek vierteljährlich Amortisationszahlungen von CHF 1'000.-- zu leisten, erstmals zahlbar per 30.6.2014). Für das Jahr 2021 leistete der Rekurrent gemäss seiner Steuererklärung Amortisationszahlungen über CHF 5'000.-- hinsicht- lich der Hypotheken (pag. 55; und damit gleichviel wie im Jahr 2020 [pag. 11]; in den Akten fin- den sich keine Hinweise, dass die Begünstigten Amortisationszahlungen geleistet hätten). 3.2.2 Im Wertschriftenverzeichnis (Formular 3) hat der Rekurrent die CHF 260'000.--, welche er den Begünstigten als "Investition" überlassen hat, gemäss eigenen Angaben als "fiktives Darle- hen" deklariert. Gemeint sind damit die mit den Nrn. (1) und (2) aufgeführten Positionen aus der Steuererklärung 2021 des Rekurrenten (pag. 76). Per 31. Dezember 2020 hatte er für diese noch einen Steuerwert von gesamthaft CHF 255'000.-- angegeben (einmal CHF 115'000.-- und -7- einmal CHF 140'000.--; pag. 31). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Begünstigten nicht seine Schuldner seien, nicht nachvollzogen wer- den kann, hat er die Begünstigten doch selbst durch entsprechende Deklaration in Formular 3 seiner Steuererklärung als solche eingestuft. 3.3 Gemäss der Vermögenssteuerbremse erfolgt die Ermässigung der Vermögenssteuer, indem die ordentliche Vermögenssteuer auf 25 Prozent des Vermögensertrags reduziert wird. In jedem Fall, also bspw. auch dann, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen keinerlei Erträge abwirft, hat der Steuerpflichtige jedoch eine Mindeststeuer in der Höhe von 2.4 Promille des steuerbaren Vermögens zu leisten (Art. 66 Abs. 1 StG). 3.4 Zum Vermögensertrag im Sinn von Art. 66 Abs. 1 StG gehören die Einkünfte aus bewegli- chem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens (Art. 66 Abs. 2 StG). Vom Vermögensertrag werden die Kosten der Verwaltung des beweglichen Privat- vermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt und -verwaltung sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen (Art. 66 Abs. 3 StG). 3.5 Konkret ergibt sich hinsichtlich des Vermögensertrags des Rekurrenten aus dem Einspra- cheentscheid (ergänzt mit Angaben aus der Steuererklärung [pag. 103, pag. 76 und pag. 55]) im Wesentlichen folgendes Bild: -8- Ziffer Bezeichnung CHF Vermögensertrag 3.0 Wertschriftenertrag der Verrechnungssteuer unterliegend ________ 3.0 Wertschriftenertrag der Verrechnungssteuer nicht unterliegend: - Diverse Zinserträge von Bankkonti ________ - C.________, H.________ (1) 1'400 - D.________ ________ - C.________, H.________ (2) 2'200 - C.________, H.________ (3) 500 - Steuerverzeichnis der Bank ________ Total ________ 3.0 Nachweisbare Kosten für Wertschriften-Verwaltung ________ 3.0 Total Nettoertrag Wertschriften ________ 7.0-7.2 G.________, diverse Grundstücke Nettoerträge ________ Total Vermögensertrag ________ Schuldzinsen 4.3 Schuldzinsen ________ Total Schuldzinsen ________ Vermögensertrag netto YY 3.5.1 Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass der Rekurrent CHF 4'100.-- als von den Begünstigten erhaltene Wertschriftenerträge deklariert hat. CHF 3'600.-- davon betreffen Erträ- ge aus der "Investition" ([1] und [2]) und CHF 500.-- betreffen Erträge aus dem Darlehen von (ursprünglich) CHF 50'000.-- (3). Mit dieser Deklaration wollte der Rekurrent erreichen, "dass Ertrag und Aufwand = 0" ergeben hinsichtlich seiner "Investition" (pag. 75 f., vgl. auch pag. 89 und pag. 98 f. sowie Eingaben im Rekursverfahren). 3.5.2 Es ist unbestritten, dass die Begünstigten die vorerwähnten Zinszahlungen im Umfang von CHF 3'600.-- ([1] und [2]) im hier massgebenden Steuerjahr 2021 geleistet haben. Diese stellen somit, unabhängig vom Rückforderungsanspruch des Rekurrenten hinsichtlich der "Investition", zu berücksichtigende Vermögenserträge dar. 3.6 Wie bereits erwähnt (E. 3.3), erfolgt mithilfe der Vermögenssteuerbremse eine Ermässi- gung der Vermögenssteuer, indem die ordentliche Vermögenssteuer auf 25 Prozent des Ver- mögensertrags begrenzt wird. 25 % von CHF YY (vgl. E. 3.5) sind CHF XX, womit die Vermö- genssteuer vorliegend aufgrund der Vermögenssteuerbremse maximal CHF XX betragen darf. 3.7 Im Einspracheentscheid vom 7. September 2023 werden die gesamten Einkommens- und Vermögenssteuern von CHF ________ aufgeführt, wobei die zugrundeliegenden Steuerfakto- ren in einer Übersicht mit den sog. "einfachen Steuern" dargestellt werden. Die einfache Steuer ist mit der Steueranlage, welche vorliegend gesamthaft ________ beträgt (3.025 hinsichtlich der -9- kantonalen Steuer und ________ hinsichtlich der kommunalen Steuer, vgl. hierzu auch pag. 108) zu multiplizieren, um die effektiv zu leistende Steuer zu berechnen. Der Übersicht halber nachfolgend die im Einspracheentscheid dargestellte Tabelle ergänzt mit der zu bezah- lenden Vermögenssteuer: Vermögens- steuer Steuer- Einfache (einfache Steuer satz Steuer x Steueranlage) Steuerfaktoren % CHF CHF Satzbe- Steuerbar stimmend Vermögen 1'488'000 1'488'000 0.101001 1'502.90 ________ Reduktion Vermögenssteuer -476.15 ________ nach Art. 66 StG Total einfache Vermögenssteuer 1'026.75 XX Aus dieser Tabelle kann abgelesen werden, dass die tarifmässige Vermögenssteuer (CHF 1'502.90 bzw. CHF ________) aufgrund der Vermögenssteuerbremse nach Art. 66 StG auf CHF XX reduziert werden muss (dabei unbeachtlich bleibt eine kleine Rundungsdifferenz von CHF 0.12). 3.8 Der Rekurrent beantragt im vorliegenden Verfahren, dass die CHF 255'000.-- nicht im Vermögen zu berücksichtigen sind. Würde diesem Antrag stattgegeben, wäre ein Vermögen von CHF 1'233'971.-- zu besteuern. Wird die obige Steuerberechnung für ein Vermögen von CHF 1'233'000.-- (CHF 1'233'971.-- gerundet nach Art. 65 Abs. 4 StG) durchgeführt, ergibt sich folgendes Bild (Darstellung entsprechend der obigen Tabelle, berechnet im von der Steuerverwaltung publizierten Berechnungsformular zu Art. 66 StG, abrufbar unter: , Rubriken "Berechnen > Privatpersonen inkl. selbstständig Erwerbstäti- ge, Landwirtinnen/-wirte > Vermögenssteuerbremse > Berechnung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG" [abgerufen am 29.2.2024]): Vermögens- steuer Steuer- Einfache (einfache Steuer satz Steuer x Steueranlage) Steuerfaktoren % CHF CHF Satzbe- Steuerbar stimmend Vermögen 1'233'000 1'233'000 0.095710 1'180.10 ________ (ohne "Investition") Reduktion Vermögenssteuer -153.35 ________ nach Art. 66 StG Total einfache Vermögenssteuer 1'026.75 XX - 10 - Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, beträgt die Vermögenssteuer auch bei einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'233'000.-- wiederum CHF 1'026.75 bzw. CHF XX (also gleich wie bei der Veranlagung mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'488'000.--; vgl. E. 3.6 und pag. 108). 3.9 Somit kann festgehalten werden, dass die vollständige Abschreibung des massgeblichen Vermögensanteils von CHF 255'000.-- nichts am geschuldeten Vermögenssteuerbetrag ändern würde. Dies, da die tarifmässige Vermögenssteuer sowohl bei einem Vermögen von CHF 1'233'000.-- als auch bei einem Vermögen von CHF 1'488'000.-- über der aufgrund von Art. 66 StG (Vermögenssteuerbremse) maximal zulässigen Vermögenssteuer von CHF XX (bzw. der einfachen Steuer davon: CHF 1'026.75) liegt. 4. Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu prüfen, ob trotzdem ein allfälliges schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung des Einspracheentscheids besteht. Das steuerbare bzw. das satzbestimmende Vermögen sind Steuerfaktoren, die nach Art. 175 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StG verbindlich festzusetzen sind und die als Teil des Dispositivs rechtskräftig werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 f.). Diese Steuerfaktoren haben vorliegend keinen massgeben- den Einfluss auf die geschuldete Vermögenssteuer, da sich diese aufgrund des Vermögenser- trags berechnet (wie vorstehend dargelegt). Zudem ist keine interkantonale Steuerausschei- dung vorzunehmen, für welche die Vermögenssteuerfaktoren massgebend wären. Darüber hin- aus ist vorliegend kein anderes Rechtsgebiet ersichtlich, welches zwingend auf die steuerrecht- liche Beurteilung abstellen würde (z.B. AHV, Krankenkassenprämienverbilligungen etc.; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 13 zu Art. 132 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) oder hier einen Einfluss haben könnte. Entsprechendes wird denn auch nicht vorgebracht sei- tens des Rekurrenten. Insofern hätte eine Abänderung im hier vorliegenden Fall keinerlei recht- liche oder tatsächliche Auswirkungen und somit keinen praktischen Nutzen. Der Rekurs würde damit letztlich auf eine blosse Überprüfung der Entscheidgründe hinauslaufen, was zur Rekurs- führung nicht berechtigt (vgl. BGer 2C_366/2013 bzw. 2C_237/2013 vom 26.4.2013, E. 2.1 und BGer_2C_1000/2021 vom 29.12.2022, E. 2.2; zum Ganzen: RKE 100 2023 231 vom 5.12.2023, E. 3.2.6). Dementsprechend ist mangels Beschwer auf den Rekurs nicht einzutreten, eine wei- tere Prüfung der Angelegenheit erübrigt sich somit. 5. Da auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Der Rekurrent ist kostenpflichtig, da ein Nichteintreten als Unterliegen gewertet wird. Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und - 11 - 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Demnach sind die Verfahrenskosten, welche festgesetzt werden auf CHF 800.--, dem Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteien- tschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt und da er auch nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). - 12 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Einwohnergemeinde G.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 13 -