Sie begründen mithin keinen zwingenden steuerrechtlichen Abzug. Das Vorbringen der Rekurrenten erweist sich damit als nicht massgebend (vgl. RKE 100 2020 223 vom 18.3.2021, E. 6.6, nicht publiziert). 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Errichtung der Schutzwand zu Recht als qualitative Verbesserung eingeschätzt hat. Der angemessene Anteil wertvermehrender Kosten in Höhe von CHF 31'295.-- ist zu bestätigen. Rekurs und Beschwerde sind demzufolge abzuweisen.