7.1 Die Rekurrenten bringen weiter vor, die Investition sei erfolgt, da durch die Pflanzen das Lichtraumprofil der Strasse beeinträchtigt worden sei. Mit der gewählten Variante sei dieses nicht mehr eingeschränkt und zudem müssten keine gefährlichen Unterhaltsarbeiten an der Hecke mehr ausgeführt werden. Es mag zutreffen, dass mit den ausgeführten Arbeiten und der erstellten Schutzwand aus Holz der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wurde. Allfällige dahingehende Vorschriften sind indessen für die steuerrechtliche Beurteilung, insbesondere für die Ausscheidung zwischen Werterhalt und Wertvermehrung, nicht massgebend. Sie begründen mithin keinen zwingenden steuerrechtlichen Abzug.