- 10 - für das Vorliegen einer wertvermehrenden Investition. Der Ersatz der Thuja-Hecke durch die Neuerrichtung der (werthaltigen) Schutzwand aus Holz führt daher zu einer Wertsteigerung (vgl. in dem Sinn RKE 100 2020 223 vom 18.3.2021, E. 6.5, nicht publiziert; vgl. auch VGE 100 2012 94/95 vom 21.5.2013, E. 4.2, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62, wo es um den Ersatz einer mit Cotoneaster bepflanzten Böschung durch terrassierte Stützmauern ging).