7. Indem die Rekurrenten geltend machen, dass durch die Neugestaltung in Zukunft weniger abziehbare Unterhaltskosten anfallen würden, übersehen sie, dass geringere Unterhaltskosten primär die finanzielle Lage der Grundeigentümer verbessern, ungeachtet der möglichen Steuerabzüge. Dementsprechend liegen laut Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV wertvermehrende Umbaukosten vor, wenn entweder der Gebrauchswert der Liegenschaft erhöht oder die jährlichen Betriebskosten gesenkt werden. Es rechtfertigt sich, auch bei langfristig geringeren Unterhaltskosten vom gleichen Grundsatz auszugehen.