6.4 Insgesamt besteht für die Steuerrekurskommission kein Anlass, von der Beurteilung der Steuerverwaltung abzuweichen, dass nur ein Drittel der CHF 46'944.20 wertherhaltenden Charakter haben. Dies zumal die Steuerverwaltung über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügt. Die abzugsfähigen Unterhaltskosten im Zusammenhang mit der Schutzwand aus Holz sind somit auf CHF 15'648.-- festzulegen. Nicht umstritten sind zudem die von der Steuerverwaltung hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 zusätzlich akzeptierten Unterhaltskosten von CHF 5'594.10.