6.3 Darüber hinaus ist anzumerken, dass bei baulichen Massnahmen unabhängig von der Kostenhöhe immer konkret zu prüfen ist, inwiefern nach deren objektiv-technischem Charakter (vgl. E. 4.4) eine Wertvermehrung vorliegt. Denn es wäre auch mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar, eine bauliche Massnahme (teilweise) als wertvermehrend einzustufen, selbst wenn die Kosten geringer ausgefallen sind, als wenn die vorbestehende Einrichtung typengleich ersetzt worden wäre (RKE 100 2016 569 vom 16.6.2017, E. 5.1; vgl. RKE 100 2021 377 vom 19.1.2022, E. 3.2).