-9- wiefern u.a. das offenbar erstmalige Verlegen von Gehwegplatten entlang der Hausfassade (inkl. Fundationsarbeiten) und die Säulenfruchtbäume (abgesehen vom Kirschbaum, welcher Ersatz darstellt) werterhaltend und nicht wertvermehrend sein sollen. Werden die genannten Positionen von der Richtofferte abgezogen, resultiert ein Betrag in der Grössenordnung der von der Steuerverwaltung akzeptierten CHF 15'648.--.