6.2 Die Rekurrenten argumentieren gestützt auf die Richtofferte von C.________ vom 12. Februar 2021, dass die Kosten bei gleichwertigem Ersatz mit Thuja geschätzt CHF 32'414.60 betragen hätten (Beilage 3 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 3.10.2023) und mindestens diese Kosten abzugsfähig sein müssten. Mit den von der Steuerverwaltung akzeptierten CHF 15'648.-- wäre ein gleichwertiger Ersatz nie möglich gewesen. Entgegen der Meinung der Rekurrenten vermag die von ihnen beigebrachte Richtofferte über CHF 32'414.60 keine höheren Unterhaltskosten zu begründen.