Demgegenüber hat sie den Betrag von CHF 31'295.-- als wertvermehrend ausgeschieden. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren hat die Steuerverwaltung zudem ausgeführt, dass in etwa dasselbe Ergebnis resultieren würde, würde eine genauere Aufschlüsselung vorgenommen und die wertvermehrenden Kosten überhaupt nicht abgezogen (konkret die Rechnungen ________ über CHF 27'941.05 und ________ über CHF 3'080.20) und die anderen dafür zu 100 %.