6. Wie in E. 4.3 hiervor ausgeführt, ist bei baulichen Massnahmen, die sowohl der Werterhaltung als auch der Wertvermehrung dienen resp. die eine Instandstellung mit Qualitätsverbesserung darstellen, der jeweilige Anteil zu schätzen. Dabei verfügt die Steuerverwaltung über einen beträchtlichen Ermessensspielraum.