-8- 5.4 Bei Sanierungen oder beim Ersatz vorhandener Anlagen wird nicht verlangt, dass das Ersatzobjekt mit dem zu ersetzenden Gut vollkommen identisch ist. Wesentlich ist, dass beide Objekte die gleiche Funktion erfüllen. Ist das Ersatzobjekt qualitativ besser, ist indes der wertvermehrende Anteil nicht zum Abzug zuzulassen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 46 zu Art. 32 DBG). Aus den bisherigen Darlegungen folgt, dass die Steuerverwaltung zu Recht einen Teil der Kosten für die Erstellung resp. Erweiterung der Schutzwand als wertvermehrende Aufwendungen ausgeschieden hat.