Aufgrund des vorliegenden Bildmaterials kann ohne Weiteres die Auffassung vertreten werden, dass die neue Terraingestaltung zu einer qualitativen Verbesserung geführt hat. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Rekurrenten nicht nachzuweisen vermögen, in welchem Rahmen überhaupt ein Sanierungsbedarf bestanden hat an der Hecke/Böschung (vgl. VGE 100 2022 229/230 vom 12.2.2024, E. 4.1.3; VGE 100 2012 94/95 vom 21.5.2013, E. 3.2, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62) bzw. dass mit der Schutzwand ein bereits eingetretener Minderwert des Grundstücks beseitigt worden ist oder die massgebenden Immissionswerte überschritten werden (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.