Ob aber ein Mehrwert vorliegt, entscheidet sich nicht anhand der Frage, ob die Aufwendungen dem Werterhalt des gesamten Grundstücks dient, sondern an der konkret instandgehaltenen Anlage oder Installation. Vergleichswert ist nicht der Wert des Grundstücks insgesamt (vgl. E. 4.3), sondern die vorbestehende Thuja-Hecke, die durch die neu erstellte Schutzwand aus Holz ersetzt worden ist (vgl. VGE 100 2012 94/95 vom 21.5.2013, E. 3.3 ff., in StE 2013 B 25.6 Nr. 62).