5.2 Die Rekurrenten machen geltend, dass es sich bei den Aufwendungen für die Schutzwand aus Holz nicht um wertvermehrende Aufwendungen handeln könne, da diese lediglich dazu dienten, die Liegenschaft in ihrem bisherigen Zustand und die Wohnqualität der Bewohner zu erhalten. Diese Argumentation mag insofern zutreffen, als dass der gleichwertige Ersatz diese Kriterien erfüllt und als Unterhalt geltend gemacht werden kann. Ob aber ein Mehrwert vorliegt, entscheidet sich nicht anhand der Frage, ob die Aufwendungen dem Werterhalt des gesamten Grundstücks dient, sondern an der konkret instandgehaltenen Anlage oder Installation.