Der Fokus gilt mithin nicht dem Grundstückswert als Ganzes, sondern den in Frage stehenden Einzelmassnahmen bzw. Gebäudebestandteilen (sog. Einzelbetrachtung). Führt eine Sanierung oder der Ersatz einer bestehenden Anlage zu einer qualitativen Verbesserung bzw. weist eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil auf, so ist letzterer zu schätzen und die Gewährung eines Abzugs nur in entsprechendem Umfang zulässig (zum Ganzen: VGE 100 2022 229/230 vom 12.2.2024, E. 2.2, mit Hinweisen; BGE 149 Il 27 E. 4.1; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 39 ff. zu Art. 32 DBG).