Fundation sei eine Holzsichtschutzwand montiert worden. Diese stelle keinen gleichwertigen Ersatz in materieller Hinsicht dar, erfülle aber immer noch die Funktion eines Sichtschutzes. Neu diene sie auch dem Lärmschutz. In diesem Fall behalte es sich die Steuerverwaltung vor, gemäss steuerrechtlicher Praxis einen Anteil von 2/3 aus den gesamten Kosten auszuscheiden. Nahezu dasselbe Resultat ergebe sich auch, wenn die angefallenen Kosten detaillierter nach abziehbarem Unterhalt und Mehrwert aufgeschlüsselt und dadurch zwei Rechnungen gar nicht und die übrigen dafür zu 100 % berücksichtigt würden.