5. Ferner kann unter diesen Umständen darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die Steuerverwaltung mangels genügender Begründung das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt hat. Dies, zumal die Steuerrekurskommission, welcher die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der Steuerverwaltung zukommt, eine allfällige Gehörsverletzung heilen kann und den Rekurrenten hierdurch kein Nachteil erwächst. 6. Damit erweist sich der Rekurs und die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 7. September 2023 als unbegründet und sind demzufolge abzuweisen.