Offene Reserven der abspaltenden Gesellschaft werden in Aktienkapital der abzuspaltenden Gesellschaft umgewandelt, ohne dass dabei die abspaltende Gesellschaft ihr Aktienkapital um den Nennwert des neu geschaffenen Kapitals herabsetzt. Mit der Ausschüttung des geschaffenen Kapitals werden die Aktionäre der abspaltenden Gesellschaft zwar nicht reicher, denn die bisherigen Aktien verlieren im Betrag der Ausschüttung an Wert. Den Aktionären fliesst jedoch Nennwert zu, der nicht von ihnen, sondern von der abspaltenden Gesellschaft liberiert worden ist. Dieser "Nominalwertzufluss" entspricht einer Gratisaktienausgabe, die nach dem Nennwertprinzip als Vermögensertrag (nach Art. 20 Abs. 1 Bst.