3.4 Vorbehalten bleibt aber u.a. eine Gratisaktienausgabe (Heuberger/Grünblatt, a.a.O., N. 125 zu § 6). Erfolgt nämlich eine Gratisliberierung des neuen Kapitals der übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht zulasten der Kapitaleinlagereserven oder einer Kapitalherabsetzung, sondern zulasten der übrigen Reserven der übertragenden oder übernehmenden Kapitalgesellschaft, so führt dies beim Anteilsinhaber, der die Beteiligungsrechte im Privatvermögen hält, zu einem Nennwertgewinn, der bei Bildung (und nicht erst bei Rückzahlung) als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Ziff. 4.3.3.2 des KS Nr. 5; Heuberger/Grünblatt, a.a.