Die Ausschüttung erfolgt entweder aus dem Bilanzgewinn als Aktien- oder Kaufrechtsdividende oder verbunden mit einer Kapitalherabsetzung als Rückzahlung von Aktienkapital. Mit der Ausschüttung wird die abspaltende Gesellschaft somit regelmässig entreichert. Beim Spin-off liegt also aus steuerrechtlicher Perspektive ein Entnahmetatbestand vor, da der abspaltenden Gesellschaft Vermögenssubstanz entnommen und auf die abzuspaltende Gesellschaft übertragen wird (Raffael Büchi, a.a.O., S. 174 f.). Für die Gewinnsteuer spielt es letztlich somit keine Rolle, wie der Effekt einer Spaltung zivilrechtlich bewirkt wird. Steuerlich liegt ein Entnahmetatbestand vor.