Wenn die abzuspaltenden Unternehmensteile bereits einer Tochtergesellschaft zugeordnet sind, erfolgt der Spin-off direkt durch Ausschüttung der Aktien der Tochter an die Aktionäre der Konzernmutter. Unmittelbar wird dabei weder dem abspaltenden noch dem abgespaltenen Unternehmen Kapital zugeführt (Raffael Büchi, Spin-off – Rechtliche Aspekte von Abspaltungen bei Publikumsgesellschaften, Diss., 2001, S. 4 f. und Fn. 10). In der Schweiz wurden in der Praxis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) Spin-offs auch in einem zweistufigen Verfahren realisiert.