10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 DBA-USA können Dividenden bzw. Einkünfte aus Aktien, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigte bezieht, nämlich in diesem Staat besteuert werden. Folglich weist das DBA-USA das Besteuerungsrecht für Dividenden (aus Aktien) grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Rekurrenten und damit der Schweiz zu.