3.1 Weiter ist unstreitig, dass das Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA, SR 0.672.933.61) vorliegend sowohl in sachlicher (vgl. Art. 2 Ziff. 2 DBA-USA) als auch in persönlicher Hinsicht auf den Rekurrenten anwendbar ist (vgl. Art. 4 Ziff. 1 Bst. a DBA-USA und Art. 1 Ziff. 1 DBA-USA). Das DBA-USA schränkt das Besteuerungsrecht des Kantons Bern und der Schweiz hierbei nicht ein. Gemäss Art. 10 Abs. 1 i.V.m.