-3- sämtliche Einkünfte aus beweglichem Vermögen (vgl. Art. 20 DBG und Art. 24 StG). Beispielsweise sind nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) steuerbar. Dabei ist unerheblich, ob es sich um schweizerische oder ausländische Aktien bzw. bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine schweizerische oder eine ausländische Gesellschaft handelt.