C. Die Steuerverwaltung hat sich am 9. November 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs bzw. die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Beim Spin-off seien den Aktionären der C.________ Inc. Aktien der D.________ Inc. unentgeltlich zugekommen. Da bei der Spaltung Aktien zulasten der Reserven zugeteilt worden seien, sei diese unentgeltliche Zuteilung als Gratisaktienausgabe zu qualifizieren und als Vermögensertrag zu besteuern. -2- D. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat.