100 23 388 200 23 255 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 19.12.2024 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 17. Dezember 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Junod und Mauerhofer sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und direkte Bundessteuer 2021 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) besass im Steuerjahr 2021 688 Aktien der US-amerikanischen Gesellschaft C.________ Inc. (Valoren-Nr.: ________). Der C.________ Konzern verfügte über zahlreiche Tochtergesellschaften, u.a. auch die US-amerikanische Gesellschaft D.________ Inc. (Valoren-Nr.: ________; ________ % Kapitalbeteiligung). Im Jahr 2021 kam es zu einem sog. Spin-off von D.________ Inc. Die D.________-Aktien, die sich im Eigentum der C.________ Inc. befanden, wurden am 1. November 2021 an die C.________-Aktionäre ver- teilt. Pro Aktie erhielten die C.________-Aktionäre 0,44 D.________-Aktien. Der Rekurrent (688 Aktien) erhielt damit zusätzlich 303 D.________-Aktien. In seiner Steuererklärung 2021 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 35) deklarierte er den Steuerwert der 688 Aktien der C.________ Inc. und die 303 Aktien der D.________ Inc. als Privatvermögen. Mit Veranla- gungsverfügungen vom 9. Februar 2023 wurde er von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2021 abweichend von seiner Selbstdeklarati- on auf ein steuerbares Einkommen von CHF 121'900.-- bei den kantonalen Steuern (pag. 45) und von CHF 127'800.-- bei der direkten Bundessteuer (pag. 40) sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 553'000.-- (pag. 45) veranlagt. Die Abweichungen beruhten u.a. darauf, dass die Steuerverwaltung eine Aufrechnung des Ertrags beim beweglichen Vermögen in Form der Zuteilung von Gratisaktien der C.________ Inc. im Umfang von CHF 37'395.-- vornahm (pag. 41 und 38). Dagegen erhob der Rekurrent Einsprachen (pag. 54) mit der Begründung, dass keine Dividendenausschüttung erfolgt sei. Mit Einspracheentscheiden vom 7. Septem- ber 2023 (pag. 90-83) wurden die Einsprachen teilweise gutgeheissen. Die Aufrechnung von CHF 37'395.-- wurde jedoch bestätigt. B. Gegen die Einspracheentscheide vom 7. September 2023 hat der Rekurrent mit Eingabe vom 23. September 2023 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betref- fend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerre- kurskommission) erhoben. Er beantragt, von der Aufrechnung eines vermeintlichen Vermögen- sertrags auf den Aktien der C.________ Inc. in der Höhe von CHF 37'395.-- abzusehen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die angefochte- ne Aufrechnung rechtsgenügend zu begründen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Die Steuerverwaltung hat sich am 9. November 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs bzw. die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Beim Spin-off seien den Akti- onären der C.________ Inc. Aktien der D.________ Inc. unentgeltlich zugekommen. Da bei der Spaltung Aktien zulasten der Reserven zugeteilt worden seien, sei diese unentgeltliche Zutei- lung als Gratisaktienausgabe zu qualifizieren und als Vermögensertrag zu besteuern. -2- D. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stel- lung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird in Dreierbesetzung beurteilt (Art. 70 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist strittig, ob bei den im Rahmen des Spin-offs nach US-amerikanischem Recht zugeteilten Aktien der D.________ Inc. die Steuerverwaltung zu Recht von einem steu- erbaren Vermögensertrag ausgegangen ist und dem Rekurrenten im Steuerjahr 2021 einen Betrag in der Höhe von CHF 37'395.-- aufgerechnet hat. 3. Vorab ist unstreitig, dass der Rekurrent aufgrund seines zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Bern bzw. in der Schweiz grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DBG; Art. 4 Abs. 1 i.V.m Art. 7 Abs. 1 StG). Nach der Konzeption von Art. 16-18 und 20 DBG (bzw. Art. 19-21 und 24 StG) sind alle Einkünfte der steuerpflichtigen Person, insbesondere aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag und anderen Einnahmequellen, steuerbar (BGer 2C_734/2016 vom 20.10.2016, E. 2.3). Darunter fallen -3- sämtliche Einkünfte aus beweglichem Vermögen (vgl. Art. 20 DBG und Art. 24 StG). Beispiels- weise sind nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG die Erträge aus be- weglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerter- höhungen und dergleichen) steuerbar. Dabei ist unerheblich, ob es sich um schweizerische oder ausländische Aktien bzw. bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine schweizerische oder eine ausländische Gesellschaft handelt. 3.1 Weiter ist unstreitig, dass das Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA, SR 0.672.933.61) vorliegend sowohl in sachlicher (vgl. Art. 2 Ziff. 2 DBA-USA) als auch in persönlicher Hinsicht auf den Rekurrenten anwendbar ist (vgl. Art. 4 Ziff. 1 Bst. a DBA-USA und Art. 1 Ziff. 1 DBA-USA). Das DBA-USA schränkt das Besteuerungsrecht des Kantons Bern und der Schweiz hierbei nicht ein. Gemäss Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 DBA-USA können Dividenden bzw. Ein- künfte aus Aktien, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigte bezieht, nämlich in diesem Staat besteuert werden. Folglich weist das DBA-USA das Besteue- rungsrecht für Dividenden (aus Aktien) grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Rekurrenten und damit der Schweiz zu. 3.2 Vorliegend kam es in den USA im Jahr 2021 zu einem Spin-off. In den USA erfolgt die Durchführung eines Spin-offs in zwei Schritten. Im ersten Schritt werden die abzuspaltenden Vermögensgegenstände auf eine bereits bestehende oder neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen. Im zweiten Schritt werden die Anteile der Tochtergesellschaft als Sachdividende pro rata an die Anteilsinhaber der Muttergesellschaft ausgekehrt. Wenn die abzuspaltenden Unternehmensteile bereits einer Tochtergesellschaft zugeordnet sind, erfolgt der Spin-off direkt durch Ausschüttung der Aktien der Tochter an die Aktionäre der Konzernmutter. Unmittelbar wird dabei weder dem abspaltenden noch dem abgespaltenen Unternehmen Kapital zugeführt (Raffael Büchi, Spin-off – Rechtliche Aspekte von Abspaltungen bei Publikumsgesellschaften, Diss., 2001, S. 4 f. und Fn. 10). In der Schweiz wurden in der Praxis vor Inkrafttreten des Bun- desgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber- tragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) Spin-offs auch in einem zweistufigen Verfahren realisiert. Dies durch Ausgliederung der Vermögensteile auf eine Tochtergesellschaft mit ansch- liessender direkter oder indirekter Ausschüttung derer Anteile an die Gesellschafter der Muttergesellschaft. Es stellt sich (nach wie vor) die Frage, ob die bisherige Praxis des Vorge- hens in zwei Schritten nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes noch zulässig ist oder ob alle wirtschaftlich der Spaltung entsprechende Transaktionen ausnahmslos und zwingend den -4- Spaltungsvorschriften nach Art. 29 ff. FusG (sog. direkte Spaltung) unterworfen sind. Die bishe- rige Spaltungsmethode in zwei Schritten (sog. indirekte Spaltung) bleibt gemäss herrschender Lehre nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes weiterhin zulässig (Lorenzo Olgiati in: Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse: FusG, UWG, KKG, PauRG und PrHG, 4. Aufl., 2023, Rz. 2 zu Art. 29 FusG; vgl. auch Ziff. 4.3.1 des damals [im Steuerjahr 2021] gültigen Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV vom 1. Juni 2004 betreffend Um- strukturierungen [nachfolgend KS Nr. 5, abrufbar unter: , Rubriken: "Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben > Kreisschreiben Nr. 5" [abgerufen am 31.10.2024]], entspricht Ziff. 4.3.1 des Kreisschreibens Nr. 5a vom 1. Februar 2022, nachfolgend KS Nr. 5a) und ist in der Praxis die nach wie vor gebräuchliche Vorgehensweise (Can/Oswald, Steuerneu- trale Ausschüttung eines Betriebs an Schwestergesellschaft, in StR 71/2016 S. 74). 3.3 Beim Spin-off überträgt die abspaltende Gesellschaft Aktiven und Passiven zum Buchwert auf die abzuspaltende Gesellschaft, deren Aktien an die Aktionäre der abspaltenden Gesell- schaft ausgeschüttet werden. Während die Ausschüttung bei der indirekten Spaltung den zwei- ten Schritt nach der Ausgliederung darstellt, fallen bei der direkten Spaltung nach Art. 29 ff. FusG die Ausgliederung und die Ausschüttung zusammen. Bei Letzterer kann der Spin-off somit in einem Schritt durchgeführt werden. Die Ausschüttung erfolgt entweder aus dem Bilanzgewinn als Aktien- oder Kaufrechtsdividende oder verbunden mit einer Kapitalherab- setzung als Rückzahlung von Aktienkapital. Mit der Ausschüttung wird die abspaltende Gesell- schaft somit regelmässig entreichert. Beim Spin-off liegt also aus steuerrechtlicher Perspektive ein Entnahmetatbestand vor, da der abspaltenden Gesellschaft Vermögenssubstanz entnom- men und auf die abzuspaltende Gesellschaft übertragen wird (Raffael Büchi, a.a.O., S. 174 f.). Für die Gewinnsteuer spielt es letztlich somit keine Rolle, wie der Effekt einer Spaltung zivil- rechtlich bewirkt wird. Steuerlich liegt ein Entnahmetatbestand vor. Dies bedeutet, dass – wenn im Gesetz nicht ausdrücklich Steuerneutralität vorgesehen ist (Art. 61 Abs. 1 Bst. b DBG [bzw. Art. 88 Abs. 1 Bst. b StG]) – eine Realisation der stillen Reserven vorliegt (Art. 58 Abs. 1 Bst. c DBG [bzw. Art. 85 Abs. 1 Bst. c StG]; vgl. Ziff. 4.3.2.1 des KS Nr. 5). Auf Stufe der beteiligten Gesellschaften zeitigt der Spin-off (sowohl in den USA als auch in der Schweiz) geringe bzw. keine Steuerfolgen, wenn gewisse Voraussetzungen (USA: Kriterien von Sec. 355 Internal Re- venue Code [IRC]; Schweiz: Kriterien von Art. 61 Abs. 1 Bst. b DBG [bzw. Art. 88 Abs. 1 Bst. b StG]) erfüllt sind (Raffael Büchi, a.a.O., S. 174 ff. und S. 5 f.). Vorliegend werden allfällige Un- ternehmensgewinne der US-amerikanischen Gesellschaften in den USA besteuert (Art. 7 Abs. 1 DBA-USA), weshalb es für eine allfällige Steuerneutralität auf die Kriterien von Sec. 355 IRC ankommen würde. Die Steuerfolgen der vorliegend beteiligten Gesellschaften interessieren vor- liegend jedoch nicht weiter und müssen daher auch nicht weiter geprüft werden. Zu prüfen sind bloss die Steuerfolgen auf Stufe Aktionär (Rekurrent) in der Schweiz bzw. im Kanton Bern. -5- Hierzu ist vorab festzustellen, dass obwohl in der Schweiz eine gesetzliche Grundlage für die Steuerneutralität für die beteiligten natürlichen Personen fehlt, eine gewinnsteuerneutrale Spal- tung auch für Aktionäre, welche die Beteiligung im Privatvermögen halten, steuerneutral wirkt (BGer 2C_34/2018 vom 11.3.2019, E. 5.3). Diese Ansicht wurde in der Verwaltungspraxis durch die ESTV bereits im KS Nr. 5 anerkannt und nun unter ausdrücklichem Verweis auf das zitierte Bundesgerichtsurteil erneut bestätigt (Ziff. 4.3.3.1 des KS Nr. 5a; Heuberger/Grünblatt, Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Umstrukturierungen, 2. Aufl., 2022, N. 125 zu § 6). 3.4 Vorbehalten bleibt aber u.a. eine Gratisaktienausgabe (Heuberger/Grünblatt, a.a.O., N. 125 zu § 6). Erfolgt nämlich eine Gratisliberierung des neuen Kapitals der übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht zulasten der Kapitaleinlagereserven oder einer Kapitalherabsetzung, sondern zulasten der übrigen Reserven der übertragenden oder übernehmenden Kapitalgesell- schaft, so führt dies beim Anteilsinhaber, der die Beteiligungsrechte im Privatvermögen hält, zu einem Nennwertgewinn, der bei Bildung (und nicht erst bei Rückzahlung) als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Ziff. 4.3.3.2 des KS Nr. 5; Heuberger/Grünblatt, a.a.O., N. 157 zu § 6; vgl. bez. Gratisnennwert- erhöhungen von der Crone/Gersbach/Kessler/von der Crone/Ingber, Das Fusionsgesetz, 2. Aufl., 2017, Rz. 1362). Werden die Aktien der abzuspaltenden Gesellschaft – wie vorlie- gend – direkt ausgeschüttet, liegt auf Stufe Aktionär eine Gratisaktienausgabe vor. Offene Re- serven der abspaltenden Gesellschaft werden in Aktienkapital der abzuspaltenden Gesellschaft umgewandelt, ohne dass dabei die abspaltende Gesellschaft ihr Aktienkapital um den Nennwert des neu geschaffenen Kapitals herabsetzt. Mit der Ausschüttung des geschaffenen Kapitals werden die Aktionäre der abspaltenden Gesellschaft zwar nicht reicher, denn die bisherigen Aktien verlieren im Betrag der Ausschüttung an Wert. Den Aktionären fliesst jedoch Nennwert zu, der nicht von ihnen, sondern von der abspaltenden Gesellschaft liberiert worden ist. Dieser "Nominalwertzufluss" entspricht einer Gratisaktienausgabe, die nach dem Nennwertprinzip als Vermögensertrag (nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG) besteuert wird, wenn die Aktien – wie vorliegend – im Privatvermögen gehalten werden (Raffael Büchi, a.a.O., S. 182 f.). Daran ändert nichts, dass der Spin-off auf Ebene der Gesellschaft (in den USA) unter Umständen keine Steuerfolgen zeitigt (E. 3.3). 4. Die vorliegend interessierende Ausschüttung der D.________ Aktien erfolgte in Form ei- ner anteiligen (Stamm-)Aktiendividende an jeden Aktionär der (in den USA ansässigen) C.________ Inc. (vgl. Pressemitteilung der C.________ Inc. vom ________.2021, abrufbar un- ter , Rubriken: "________" [abgerufen am 31.10.2024]), ohne dass es zu einer Kapitalherabsetzung gekommen ist. Der beim Spin-off entstandene Vermögensertrag (Gratisaktien) ist somit in der Schweiz bzw. im Kanton Bern von der Steuerverwaltung zu Recht -6- besteuert worden (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG). Auch hat die Steu- erverwaltung für die Ermittlung der Höhe des Vermögensertrags zu Recht die "Kursliste HB – Band 1" der ESTV berücksichtigt (S. 225, abrufbar unter: , Rubri- ken: "Direkte Bundessteuer > Kurslisten [ICTax] > Kursliste 2021 > Kursliste HB – Band 1" [ab- gerufen am 31.10.2024]). Dort steht nämlich, dass es am 2. November 2021 bei der C.________ Inc. zu einer Portefeuille-Ausschüttung gekommen ist (1 Aktie = 0,440626 Aktie D.________ Inc. von USD 0,01 nom.), weshalb der Rekurrent für seine 688 Aktien der C.________ Inc. zusätzlich neu 303 Aktien der D.________ Inc. erhalten hat. Gemäss der Kursliste HB – Band 1 beträgt der zu versteuernde Ertrag CHF 54.354 pro Aktie, d.h. bei 688 Aktien der C.________ Inc. insgesamt CHF 37'395.55. Was der Rekurrent gegen die Besteuerung vorbringt (Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 23.9.2023, S. 3), ändert an diesem Ergebnis nichts. Insbesondere ändert daran nichts, dass der Rekurrent geltend macht, dass ein Spin-off steuerneutral vollzogen werden könne. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass ein steuerneutraler Spin-off auf Stufe der Gesellschaft sich grundsätz- lich auch steuerneutral auf Stufe des Aktionärs auswirken kann (E. 3.3). Nicht jedoch, wenn eine Gratisaktienausgabe auf Stufe des Aktionärs ohne Kapitalherabsetzung erfolgt (E. 3.4). Auch ändert der Hinweis auf den kürzlich (4.10.2023) von der Novartis AG vollzogenen Spin-off der Sandoz Group AG nichts. Beim Spin-off der Sandoz Group AG ist es nämlich – anders als beim hier interessierenden Spin-off der D.________ Inc. – bei der abspaltenden Gesellschaft zu einer Herabsetzung des Aktienkapitals (Novartis AG) in Höhe des Aktienkapitals der abzuspal- tenden Gesellschaft (Sandoz Group AG) gekommen. Damit sollte denn auch die Steuerneutra- lität des Spin-offs bei der Einkommenssteuer für die in der Schweiz ansässigen Aktionäre er- reicht werden, welche die Aktien im Privatvermögen halten (vgl. Medienmitteilung der Novar- tis AG vom 15.9.2023, abrufbar unter , Rubriken: "Menu > Medien > Alle Medienmitteilungen > September 2023 > Aktionärinnen und Aktionäre von Novar- tis stimmen dem geplanten 100%igen Spin-off von Sandoz zu [abgerufen am 31.10.2024]). 5. Ferner kann unter diesen Umständen darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die Steuer- verwaltung mangels genügender Begründung das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt hat. Dies, zumal die Steuerrekurskommission, welcher die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der Steuerverwaltung zukommt, eine allfällige Gehörsverletzung heilen kann und den Rekurren- ten hierdurch kein Nachteil erwächst. 6. Damit erweist sich der Rekurs und die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 7. September 2023 als unbegründet und sind demzufolge abzuweisen. -7- 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2021 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2021 wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 900.-- werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung -8- einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger -9-