Da die D.________ Holding AG jedoch über den Beteiligungsabzug keinen steuerbaren Gewinn erzielt (E. 3), hat der Rekurrent daraus keinen steuerlichen Vorteil. Die gewählte Sachverhaltsgestaltung führt somit ohne Korrektur durch die Steuerverwaltung nicht zu einer (erheblichen) Steuerersparnis. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent mit der Holding-Lösung Steuervorteile erwirkt. Da die Verwendung der geerbten E.________ AG als Holding keine Steuerumgehung darstellt, liegt in Übereinstimmung mit den Rekurrenten auch keine einkommensteuerpflichtige Gratisliberierung vor. Die als Gratisliberierung von Aktienkapital erfolgte Aufrechnung von CHF 101'654.-- ist daher zu streichen.