5.3 Die vom Rekurrenten gewählte Sachverhaltsgestaltung müsste nämlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von der Steuerverwaltung hingenommen werden würde (effektives Element), damit eine Steuerumgehung bejaht werden könnte. Bei einer Dividendenzahlung der F.________ AG an die D.________ Holding AG erzielt diese zwar einen Gewinn, der durch die vorhandenen Verluste reduziert wird. Da die D.________ Holding AG jedoch über den Beteiligungsabzug keinen steuerbaren Gewinn erzielt (E. 3), hat der Rekurrent daraus keinen steuerlichen Vorteil.