- 11 - 50-prozentigen Beteiligung aus dem Privatvermögen für CHF 50'000.-- (Nominalwert) nicht zu einer Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 Bst b DBG und Art. 24a Abs. 1 Bst. b StG führt. Der Rekurrent hält zwar eine Beteiligung von mehr als 50 % an der D.________ Holding AG, dennoch kommt es mit der Einbringung seiner im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an der F.________ AG zum Nennwert nicht zu einer Gegenleistung die nicht zu einer Erhöhung des Nennwerts auf Stufe der D.________ Holding führen würde.