Insbesondere fehlt eine Erhöhung des Aktienkapitals im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. auch Ziff. 4.1.7 des damals gültigen Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV vom 1.6.2004 "Umstrukturierungen", abrufbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben > Kreisschreiben Nr. 5", abgerufen am 16.12.2024). Zudem werden hier die Beteiligungen (Privatvermögen und Geschäftsvermögen in die Holding zu je 50 % zum Nennwert bzw. zum Buchwert eingebracht. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Einbringung der