21 Abs. 2 letzter Satz StG sowie Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 23a der ESTV vom 31.1.2020 "Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen" (abrufbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben > Kreisschreiben Nr. 23a", abgerufen am 16.12.2024) kann im Zeitpunkt der Erbschaft eine Beteiligung als gewillkürtes Vermögen erklärt werden. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die Akquisition der Beteiligung durch die Holding nicht als Quasifusion betrachtet werden kann. Insbesondere fehlt eine Erhöhung des Aktienkapitals im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. auch Ziff.