, Rubriken "Themen > Kreisschreiben > Kreisschreiben Nr. 28"], abgerufen am 16.12.2024). Die Einbringung der 50-prozentigen Beteiligung aus dem Privatvermögen sowie der 50-prozentigen Beteiligung aus dem Geschäftsvermögen sind als verdeckte Kapitaleinlagen im Sinn von Art. 60 Bst. a DBG bzw. Art. 87 Abs. 1 Bst. 1 StG zu beurteilen. Somit entstehen weder auf Stufe der Holding bzw. des Aktionärs Einkommens- bzw. Gewinnsteuerfolgen. Gemäss Art. 18 Abs. 2 vorletzter Satz DBG und Art. 21 Abs. 2 letzter Satz StG sowie Ziff.