5.2.3 Die vorliegend gewählte Sachverhaltsgestaltung erfordert weitere Überlegungen, die in Erwägung zu ziehen sind. Beispielsweise hat der Rekurrent die Aktien der F.________ AG an die D.________ Holding AG aus dem (gewillkürten) Geschäftsvermögen für CHF 500'000.-- und jene aus dem Privatvermögen für CHF 50'000.--, ausmachend insgesamt CHF 550'000.-- (Bst. A), übertragen.