5.2.2 Die Weiterführung der überschuldeten E.________ AG in veränderter Form als Holding ist für sich allein auch sonst keine absonderliche Sachverhaltsgestaltung. Vielmehr macht es bei einer geerbten Gesellschaft, die inaktiv geworden ist, durchaus Sinn, diese nicht zu liquidieren, sondern zu reaktivieren und als Holding weiterzuverwenden. Auch mit Blick auf die familieninterne Unternehmensübernahme der F.________ AG macht der Kauf einer Kapitalgesellschaft über eine Holding bzw. die Zwischenschaltung einer Holding grundsätzlich Sinn und erscheint den wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessen zu sein.