Vielmehr kann er das bei einer Neugründung zu liberierende Kapital von vornherein einsparen. Mit der Reaktivierung der Mantelgesellschaft umgeht er somit weder den Liquidations- noch den Neugründungsprozess. Den Ausführungen der Steuerverwaltung zur (Nach-)Liberierung (Vernehmlassung, S. 5) kann somit nicht gefolgt werden.