__ AG schon von der Mutter des Rekurrenten aus bereits versteuerten Mitteln voll liberiert worden sind (vgl. Zentraler Firmenindex des Eidgenössischen Amts für Handelsregister, , abgerufen am 16.12.2024). Somit kann entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Aktienkapital einer neuen Gesellschaft durch Einlage von Mitteln zu liberieren ist, die beim Aktionär zuvor der Besteuerung unterstellt gewesen sind. Der Rekurrent als Rechtsnachfolger seiner Mutter hat die Liberierung gar nicht (mehr) vornehmen müssen. Vielmehr kann er das bei einer Neugründung zu liberierende Kapital von vornherein einsparen.