__ Holding AG) auszugehen. Jedenfalls liegt es nach dem normalen Gang der Dinge nicht nahe, dass bei einer Erbschaft die überschuldete E.________ AG liquidiert und anschliessend die D.________ Holding AG gegründet würde. Dies umso weniger als vorliegend die 1'000 Namenaktien zu CHF 100.-- in der E.________ AG schon von der Mutter des Rekurrenten aus bereits versteuerten Mitteln voll liberiert worden sind (vgl. Zentraler Firmenindex des Eidgenössischen Amts für Handelsregister, , abgerufen am 16.12.2024).