__ AG geschaltet worden. Hierbei ist festzustellen, dass es sich vorliegend – wie bereits ausgeführt (E. 4.2) – nicht um einen sog. Mantelhandel, sondern um eine Reaktivierung einer Mantelgesellschaft handelt. Die E.________ AG ist nicht im Hinblick auf einen Verkauf in liquide Form gebracht worden, um so die Liquidations- oder Gründungsvorschriften zu umgehen. Da es sich um keinen missbräuchlichen Mantelhandel handelt, ist entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung aus steuerlicher Sicht auch nicht von einer Liquidation (der E.________ AG) mit anschliessender Neugründung (der D.________ Holding AG) auszugehen.