5.2 Die Steuerverwaltung macht hinsichtlich des objektiven Elements der Steuerumgehung geltend (Vernehmlassung, S. 5), dass die Verwendung einer bestehenden Gesellschaft als Käuferholding alleine zwar nicht als absonderlich zu beurteilen sei. Nach dem normalen Gang der Dinge sei das Aktienkapital einer neuen Gesellschaft aber durch Einlage von Mitteln zu liberieren, die beim Aktionär zuvor der Besteuerung unterstellt gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe der Rekurrent die Nachliberierung des Nominalkapitals nicht aus versteuerten Mitteln seines Privatvermögens, sondern aus Gewinnen der Holding erbracht.