Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (BGer 2C_333/2020 vom 25.11.2020, E. 6.1; vgl. auch BGer 2C_171/2019 vom 11.10.2019, E. 5.2.2). Damit liegt keine Steuerumgehung vor, wenn von mehreren zivilrechtlichen Lösungen nicht diejenige gewählt wird, welche die höchsten Steuerfolgen zur Folge hat (BGer 2C_171/2019 vom 11.10.2019, E. 5.2.3). Für die Tatsachen, die eine Steuerumgehung begründen, trägt die Steuerbehörde die Beweislast (BGer 2C_333/2020 vom 25.11.2020, E. 6.4.3).